R.E.N. - Nephrologie 09 10.10.2009

R.E.N. Nephrologie 09 am 24.10.09 in Wien

 

 

 

Vereinsstatuten

 Satzungen 2006


SATZUNGEN

des Vereins

„Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“

ZVR-Zahl: 283268181

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein trägt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“, hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2 Zweck und Aufgabenbereich

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine enge Zusammenarbeit mit den österreichischen Nephrologen. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der klinischen Nephrologie, umfasst aber insbesondere die Förderung des Austausches praktisch-therapeutischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die Führung von eventuellen Verhandlungen mit Behörden in Österreich und die Koordinierung organisatorischer Aufgaben, im besonderen auch von Dialyse und Nierentransplantation, sowie die Förderung des Betriebes und des Ausbaues von Dialysespezialabteilungen in Österreich einschließlich Heimdialyse. Dieser Zweck soll durch Versammlungen, durch öffentlich-wissenschaftliche Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen erreicht werden. Weites soll die Anregung und Durchführung multizentrischer österreichweiter Studien, insbesondere auf epidemiologischem Bereich gefördert werden, sowie die Erfassung der Aktivitäten der Nephrologen in einem österreichweiten Register. Die Aufgaben des Vereins sollen durch Kontaktaufnahmen und Zusammenarbeit mit Gesellschaften ähnlicher Zielsetzungen im In- und Ausland gefördert werden.

§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel

Die erforderlichen Mitten werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 2
  3. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  4. Freiwillige Zuwendungen von Gebietskörperschaften, öffentlich rechtlichen Körperschaften und gesetzlichen Interessensvertretungen.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Unterstützende Mitglieder
d) Korrespondierende Mitglieder
e) Ehrenmitglieder

ad a) Ordentliche Mitglieder können nur Doktoren der Medizin oder graduierte Absolventen anderer Fakultäten oder Hochschulen werden. Ordentliche Mitglieder in Pension („Pensionisten“) können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

ad b) Als außerordentliche Mitglieder können auch nichtgraduierte Personen aufgenommen werden, die an den Aktivitäten der Gesellschaft teilnehmen wollen und die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen.

ad c) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die sich verpflichten, die Gesellschaft durch alljährliche Subventionen zu fördern.

ad d) Korrespondierende Mitglieder können vor allem ausländische Persönlichkeiten sein, die insbesondere Leistungen auf dem Gebiet der Nephrologie erbracht haben.

ad e) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Aufgabenbereich der Gesellschaft erworben haben.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Ordentliches, Außerordentliches oder Unterstützendes Mitglied erfolgt nach schriftlichem Ansuchen des Bewerbers durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Korrespondierenden oder Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglieder in der Generalversammlung. Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 3

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod (bei physischen) und Aufhören der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen)
  2. Schriftliche Austrittserklärung
  3. Streichung
  4. Ausschluss
  5. Auflösung des Vereines

ad 2.) Die schriftliche Austrittserklärung ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf das Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

ad 3.) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne weitere vorherige Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch den Schatzmeister mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Das Mitglied kann nach Bezahlung des Rückstandes um Neuaufnahme ansuchen.

ad 4.) Der Ausschluss eines Ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliedes kann durch begründeten schriftlichen Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgen: aa) Wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlung gegen die Interessen des Vereins

  • bb) Wegen bewusster (gezielter) und wiederholter Verletzung der Satzungsregeln und der Mitgliedspflichten
  • cc) Wegen eines Verhaltens nach § 19 letzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Aus den angeführten Gründen kann über Antrag des Vorstandes auch die Mitgliedschaft eines Korrespondierenden Mitgliedes oder eine Ehrenmitgliedes von der Generalversammlung aberkannt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Korrespondierende und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die Mindesthöhe der jährlichen Subventionen der Unterstützenden Mitglieder wird ebenfalls von der Generalversammlung festgelegt. Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 4

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und in den Sitzungen zu diskutieren. Nur Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und an Abstimmungen in allen Belangen der Gesellschaft teilzunehmen (aktives Wahlrecht).
  2. Die Ordentlichen Mitglieder besitzen auch das passive Wahlrecht.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder anerkennen mit der Mitgliedschaft die bestehenden Satzungen des Vereines. Sie verpflichten sich, jederzeit die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Beschlüsse der Organe des Vereines zu halten.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer
d) Das Schiedsgericht

§ 11 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Laufe des Vereinsjahres statt, spätestens 16 Monate nach Abhaltung der letzten ordentlichen Generalversammlung. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordern. Sie muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn dies in der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wird oder wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung sind vom Sekretär des Vereines mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung auszusenden. Die gesamte Korrespondenz der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg (Fax, E-Mail) erfolgen. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand überreicht werden. Mit Ausnahme Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 5 eines Antrages zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können gültige Beschlüsse nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer Vertreter, anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist die Generalversammlung nach Ablauf von 20 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen können durch Akklamation, durch offene oder über Antrag eines Mitgliedes durch geheime Stimmabgabe mittels Stimmzettel erfolgen. Die Auszählung der geheimen Stimmen erfolgt durch zwei Mitglieder der Generalversammlung.

§ 12 Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie Beschlussfassungen darüber, Verifizierung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung.
  3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
  4. Entgegennahme des Berichtes über Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand.
  5. Ernennung von Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes, ebenso ihr Ausschluss.
  6. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der Ordentlichen und Außerordentlichen Mitglieder und der Mindesthöhe der Subvention der Unterstützenden Mitglieder über Vorschlag des Schatzmeisters.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderung (Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, siehe §21).

§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. dem Sekretär
  4. dem Schatzmeister
  5. drei Beiräten

Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Generalversammlung gewählt.

Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, die des Sekretärs und Schatzmeisters 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 6 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn darunter der Vorsitzende (Stellvertreter) ist.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über begründetes Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muss der Vorstand binnen 14 Tagen einberufen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren.

§14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für dessen Tätigkeit im Sinne der § 2 und 3 der Statuten zu sorgen.

Ohne auf diese beschränkt zu sein, fallen in den Aufgabenbereich des Vorstandes insbesonders folgende Angelegenheiten:

a) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
b) Planung der Vereinsaktivitäten im laufenden Vereinsjahr einschließlich der wissenschaftlichen Sitzungen.
c) Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß de Richtlinien der Generalversammlung.
d) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Ordentlichen, Außerordentlichen und Unterstützenden Mitgliedern.
e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
f) Besorgung aller Geschäfte, welche die Statuten nicht einem anderen Organ des Vereines vorbehält.
g) Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben.

§15 Aufgaben des Vorsitzenden

Zu den Obliegenheiten des Vorsitzenden gehören:

  1. Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Generalversammlungen und der wissenschaftlichen Sitzungen.
  2. Festlegung des Programms der wissenschaftlichen Sitzungen.
  3. Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes.
  4. Vertretung der Gesellschaft nach außen.

Der Vorsitzende unterzeichnet wichtige Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, gemeinsam mit dem Stellvertreter und dem Sekretär, während er in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Schatzmeister zeichnet. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung, auf eigene Verantwortung eine Anordnung zu treffen. Bei Verhinderung vertritt den Vorsitzenden der Stellvertreter. Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 7

§16 Aufgaben des Sekretärs

  1. Evidenzhaltung von Anmeldungen wissenschaftlicher Beiträge.
  2. Obsorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen des Vereins und Verständigung der Mitglieder 14 Tage vorher.
  3. Führung der verlangten Protokolle.
  4. Durchführung von Korrespondenzen über Anordnung des Vorsitzenden.
  5. Ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Schriftstücke und Vereinsunterlagen.

§17 Aufgaben des Schatzmeisters

  1. Führung der gesamten Geldgebarung des Vereines.
  2. Führung der erforderlichen Kassabücher und Sammlung aller Kassabelege.
  3. Abfassung des jährlichen Rechnungsabschlusses, damit dieser vor der jährlichen, ordentlichen Generalversammlung mit den nötigen Unterlagen den Rechnungsprüfern zur Revision vorgelegt werden kann.
  4. Zeitgerechte Information des Vorstandes über die finanzielle Gebarung des Vereins.
  5. Vorschlag über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages an die Generalversammlung.

§18 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben auch über das Ergebnis der Überprüfungen an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten. Die Überprüfung der Finanzgebarung durch den Vorstand und die Generalversammlung entbinden den Vorsitzenden, den Schatzmeister und die beiden Rechnungsprüfer von jeder weiteren Verantwortlichkeit.

§19 Schiedsgericht

In allen Vereinstätigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Im Streitfall macht jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft. Diese beiden Schiedsrichter wählen aus der Zahl der 7 Ordentlichen Vorstandsmitglieder einen Obmann des Schiedsgerichtes. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los unter den beiden vorgeschlagenen Personen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder dessen Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Satzungen des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Nephrologie“ ZVR-Zahl: 283268181 8

§ 20 Statutenänderung

Anträge auf Abänderung der Statuten sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie nach Prüfung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern zur Abstimmung vorlegt, sofern mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§21 Auflösung des Vereines

Anträge zur Auflösung des Vereins bedürfen einer schriftlichen Erklärung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Es ist erforderlich, dass an dieser zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt. Der Beschluss benötigt eine Dreiviertelmehrheit. Bei Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Austrotransplant-Gesellschaft zu, wenn diese nicht mehr bestehen sollte, dem Österreichischen Roten Kreuz.

Vor der Konstituierung des Vereines werden die Mitglieder von Proponenten aufgenommen.